GPC General conditions of purchase
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Rosenberger GmbH Brennwerk und Stahlhandel, Neuss (Stand 02/2024)
I. Geltung
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB („Verkäufer“). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
- Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten vor oder bei Vertragsschluss werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
- Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
- Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
- Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
III. Zahlung
- Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto.
- Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. solche nach EN 10204) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
- Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
- Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurück zu halten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 nicht geliefert werden.
IV. Lieferfristen / Lieferverzug
- Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
- Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist.
- Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, sind wir berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart, ohne Nachweis einen pauschalierten Verzugsschadenersatz in Höhe von 1 % des Auftragswertes pro vollendete Woche des Verzugs, jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Verkäufer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Verzugs gar kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens auf Grundlage der gesetzlichen Ansprüche bleibt unberührt. Weiter sind wir im Falle des Lieferverzugs des Verkäufers berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer Mahnung in Textform nicht erhalten hat.
V. Eigentumsvorbehalt
- Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Formen des erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehaltes nicht gelten.
- Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
- Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
- Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
- Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.
VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
- Auf unser Verlangen stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware oder ein Ursprungszeugnis über den nicht-präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
- Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft sowie über die anwendbaren Zolltarifnummern der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
- a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Zolltarifnummern durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
- b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung oder die angegebene Zolltarifnummer infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
VIII. Haftung für Mängel und Verjährung
- Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik sowie den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
- Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und verkehrsüblichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
- Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Zu den vom Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB zu erstattenden Nacherfüllungskosten zählen auch die Kosten zum Auffinden des Mangels sowie Sortierkosten. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
- Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
- Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang, soweit nicht andere, zwingende gesetzliche Fristen gelten. Die vorgenannte Frist beginnt mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
- Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderliche Unterlagen aushändigen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb.
- Gerichtsstand ist Neuss. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung dieser Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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